Tierschutz & Cross Compliance in Stichworten
Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom Juni 2003 hat die Gewährung von Direktzahlungen seit dem Jahr 2005 an bestimmte Fachrechtsauflagen gebunden. Dies wird als Cross Compliance bezeichnet.
Ein Element der Cross Compliance ist auch seit 2007 die Einhaltung der Grundanforderungen in dem Bereich Tierschutz gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
Die zuständige Kontrollbehörde ist die Veterinärverwaltung.
Grundanforderungen betreffend den Tierschutz
Die elementaren Maßgaben des Tierschutzes hinsichtlich Hygiene, Fütterung und Pflege müssen eingehalten werden. Der Eigentümer oder Halter trifft alle geeigneten Maßnahmen, um das Wohlergehen seiner Tiere zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass den Tieren keine unnötigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Besonders aufgeführt sind:
Kälberhaltung: Über 8 Wochen alte Kälber dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Es gibt Bestimmungen über die Minimalgröße der Fläche die jedem Tier zur Verfügung stehen muss. Die Stallungen müssen so angelegt sein, dass jedes Kalb sich mühelos hinlegen, liegen und sich putzen kann Kälber dürfen nicht angebunden werden. Im Stall muss ein zufriedenstellendes Stallklima herrschen Die Tiere dürfen nicht in ständiger Dunkelheit leben.
Schweinehaltung: Es gibt Bestimmungen über die Minimalgröße der Fläche die jedem Tier zur Verfügung stehen muss. Ab 1.Januar 2006 ist die Anbindehaltung von Sauen und Jungsauen verboten. Schweine müssen mindestens acht Stunden pro Tag bei einer Lichtstärke von mindestens 40 lux gehalten werden. Die Tiere müssen einen angemessenen Liegebereich haben, der so viel Platz bietet, dass alle Tiere gleichzeitig liegen können; Eberbuchten müssen so gelegen und konstruiert sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Einem ausgewachsenen Eber müssen mindestens 6 m2 freiverfügbare Fläche zur Verfügung stehen.
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